Begleiteter Umgang ist eine Unterstützung von Kindern und Jugendlichen sowie umgangsberechtigten Personen zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihres Umgangsrechtes. Eine Begleitung ist erforderlich in strittigen Fällen oder bei stark belasteten Eltern-Kind-Beziehungen (wie z.B. Gewaltanwendung, sexueller Gewalt, mangelnde Erziehungsfähigkeit, psychische Krankheiten etc.). Auf Antrag eines Elternteils oder auf Grund familiengerichtlicher Anordnung kann vereinbart werden, dass der Umgang durch einen mitwirkungsbereiten Dritten begleitet werden muss. Dritter kann ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein (§1684 Abs. 4 BGB). Dieser bestimmt die Einzelpersonen zur Wahrnehmung der Aufgabe.
Zielgruppe sind
Zielsetzungen
Ziel des Begleiteten Umgangs ist es, die Beziehung des Kindes zum Umgangsberechtigten bzw. Umgangsverpflichteten aufrechtzuerhalten, zu fördern bzw. die Anbahnung oder Wiederaufnahme des Umgangs zu vermitteln.
Die umgangsbegleitende Person gewinnt das Vertrauen der Umgangsbeteiligten und des Kindes
Die umgangsbegleitende Person wird bei dieser Aufgabe von folgenden Grundsätzen geleitet:
Umgangsbegleitung ist eine Hilfe zur Selbsthilfe. Sie ist kurzfristig angelegt und soll die Umgangsberechtigten zur selbstständigen Gestaltung der Umgangskontakte befähigen.
Geburt und Familie e.V.
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