Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang ist eine Unterstützung von Kindern und Jugendlichen sowie umgangsberechtigten Personen zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihres Umgangsrechtes. Eine Begleitung ist erforderlich in strittigen Fällen oder bei stark belasteten Eltern-Kind-Beziehungen (wie z.B. Gewaltanwendung, sexueller Gewalt, mangelnde Erziehungsfähigkeit, psychische Krankheiten etc.). Auf Antrag eines Elternteils oder auf Grund familiengerichtlicher Anordnung kann vereinbart werden, dass der Umgang durch einen mitwirkungsbereiten Dritten begleitet werden muss. Dritter kann ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein (§1684 Abs. 4 BGB). Dieser bestimmt die Einzelpersonen zur Wahrnehmung der Aufgabe.

Zielgruppe sind

  • Kinder und Jugendliche, die zur Ausübung ihres Rechts auf Umgang mit einem Elternteil oder einer anderen zum Umgang berechtigten oder verpflichteten Person der Vermittlung, Beratung, Begleitung und des Schutzes vor leiblicher oder seelischer Gefährdung bedürfen
  • Eltern minderjähriger Kinder, die getrennt leben und nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Regelung zur Durchführung des Umgangs zu treffen
  • In begründeten Fällen umgangsberechtigte bzw. umgangsverpflichtete Personen (wie Großeltern, Geschwister, Pflegepersonen), die bei der Anbahnung, Übergabe und/oder Durchführung der Umgangskontakte durch eine dritte Person begleitet und beraten werden müssen.

Zielsetzungen

Ziel des Begleiteten Umgangs ist es, die Beziehung des Kindes zum Umgangsberechtigten bzw. Umgangsverpflichteten aufrechtzuerhalten, zu fördern bzw. die Anbahnung oder Wiederaufnahme des Umgangs zu vermitteln.

Die umgangsbegleitende Person gewinnt das Vertrauen der Umgangsbeteiligten und des Kindes

  • vermittelt zwischen den Umgangsbeteiligten zur Konfliktentschärfung
  • moderiert die Umgangskontakte
  • bespricht mit den Eltern die belastenden Auswirkungen, denen das Kind durch den Streit ausgesetzt wird
  • informiert über weitere Betreuungsangebote und vermittelt diese.

Die umgangsbegleitende Person wird bei dieser Aufgabe von folgenden Grundsätzen geleitet:

  • Der Umgang hat in erster Linie dem Wohl des Kindes zu dienen. Dessen Individualität,  Interessen und Bedürfnisse nach Identitätsfindung sind dabei zu berücksichtigen
  • Erhaltung bzw. Entwicklung oder Wiederherstellung der emotionalen und sozialen Beziehungen und Bindungen zwischen Kind und Umgangsberechtigten oder -Verpflichteten
  • Die Interessen und Bedürfnisse der Kindeseltern sowie anderer Umgangsberechtigter finden eine am Wohle des Kindes orientierte Berücksichtigung
  • Die Umgangsbegleitung bietet dem Kind Schutz und Sicherheit während der Umgangskontakte.

Umgangsbegleitung ist eine Hilfe zur Selbsthilfe. Sie ist kurzfristig angelegt und soll die Umgangsberechtigten zur selbstständigen Gestaltung der Umgangskontakte befähigen.